1. „Anzeigenauftrag“
im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der
Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer
Anzeigen eines Werbungstreibenden
oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum
Zwecke der Verbreitung.
2. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt,
die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem
gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu
erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die
Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich
des Verlages beruht.
3. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge
und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der
Herkunft und der technischen Form abzulehnen, wenn deren
Inhalt gegen Gesetze oder
behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
Dies gilt auch für Aufträge, die den Verlag über Dritte
erreichen.
4. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach
Vorlage eines Musters der Beilage und deren
Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder
Aufmachung beim Leser den Eindruck eines
Bestandteiles der Publikation erwecken oder
Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
5. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise
unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem
Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder
eine einwandfreie Ersatzanzeige in einer
Folge-Publikation, aber nur in dem Ausmaß, in dem der
Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag
eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist
verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht
einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
6. Schadensersatzansprüche aus positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß
und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer
Auftragserteilung – ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung
und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren
Schadens und das für die betreffende Anzeige oder
Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit des Verlages, seines
gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
7. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der
Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe
Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen
Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung
für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den
voraussehbaren Schaden bis zur Höhe
des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
8. Reklamationen müssen – außer bei nicht
offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier
Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend
gemacht werden.
9. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die
Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten
Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der
Übersendung der Probeabzüge gesetzten Frist mitgeteilt
werden.10. Sind keine besonderen Größenvorschriften
gegeben, so wird die nach Art der Anzeige
übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
11. Die Rechnung ist innerhalb der aus der
Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnungen
an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist
oder Vorauszahlung vereinbart worden ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden
nach der Preisliste gewährt.
12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden
Zinsen sowie die Einziehungkosten berechnet.
Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
Ausführung des laufenden Auftrages bis zur
Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen
Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen
begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt,
auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das
Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel
von der Vorauszahlung des Betrages
und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
13. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf
Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und
Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige
Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr
beschafft werden, so tritt an seine Stelle
eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über
die Veröffentlichung und Verbreitung
der Anzeige.
14. Kosten für die Herstellung bestellter
Druckunterlagen und Reinzeichnungen sowie vom
Auftraggebergewünschte oder zu vertretende erhebliche
Änderungen ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
Reproduktionskosten: Vergrößerungen, Verkleinerungen,
Rasterungen und Retuschen sind Zusatzleistungen, die
nicht im Anzeigenpreis enthalten
sind und deshalb in Rechnung gestellt werden.
15. Druckunterlagen werden nur auf besondere
Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Aufbewahrungspflicht endet drei Monate nach Ablauf
des Auftrages.
16. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im
Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist bei Klagen Gerichsstand der Sitz des
Verlages.
17. Der Auftraggeber trägt alleine die
Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche
Zulässigkeit
der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und
Bildunterlagen. Der Auftraggeber hat
den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die
diesem aus der Ausführung des Auftrages,
auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag
erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet,
Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie
Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem
Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche
gegen den Verlag zu.
18. Für Eigenanzeigen von Werbemittlern wird
keine Provision gewährt. Die Werbemittler sind
verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und
Abrechnungen mit den Werbungstreibenden
an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag
gewährte Mitteilungsvergütung
darf an den Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden. |